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In den in §§ 51, 54 Abs. 1 und 2 SGG bezeichneten Streitigkeiten wird, unbeschadet des § 3 dieser Verordnung, das Saarland durch die Behörde vertreten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat oder von der der Erlass eines Verwaltungsaktes begehrt wird.
In den in § 54 Abs. 3 SGG bezeichneten Streitigkeiten wird das Saarland durch die Aufsichtsbehörde vertreten, die die Anordnung erlassen hat.
Das zuständige Ministerium ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 befugt, die Vertretung zu übernehmen, oder einer anderen Behörde seines Geschäftsbereichs zu übertragen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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