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In den Verfahren vor den Sozialgerichten wird der Freistaat Sachsen durch die fachlich zuständige allgemeine oder obere besondere Staatsbehörde vertreten, soweit sich nicht aus Absatz 2, Absatz 3 oder § 7 etwas anderes ergibt. Das Landesjugendamt gilt als obere Staatsbehörde im Sinne des Satzes 1. Satz 1 gilt nicht, wenn das Verfahren Maßnahmen der obersten Staatsbehörde oder der Staatsregierung betrifft.
Soweit das Landesamt für Steuern und Finanzen Ausgangs- und Widerspruchsbehörde gewesen ist, wird der Freistaat Sachsen im gerichtlichen Verfahren durch dieses vertreten. § 3 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
In den Verfahren nach Nummer 2 der Anlage 2 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2072) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird der Freistaat Sachsen durch das Polizeipräsidium für Service und IT vertreten.
Der Kommunale Sozialverband Sachsen ist zuständig für die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Freistaates Sachsen, soweit Ansprüche nach § 120 des…
vertreten, soweit sich nicht aus Absatz 2 oder § 7 etwas anderes ergibt. Das Landesjugendamt gilt als obere Staatsbehörde im Sinne des Satzes 1. Bei Klagen aus…
In gerichtlichen Verfahren wird der Freistaat Sachsen durch diejenige oberste Staatsbehörde vertreten, zu deren Geschäftsbereich die Angelegenheit gehört,…
In den Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit wird der Freistaat Sachsen durch die Finanzämter im Rahmen ihres Geschäftsbereichs vertreten,…
Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den übrigen beteiligten Ministerien durch Rechtsverordnung [3] die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 3 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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