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Nach Abschluss der Prüfung ermittelt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis für die einzelnen Prüflinge aus den Ergebnissen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung durch Abstimmung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Die Festsetzung des Gesamtergebnisses ist schriftlich oder elektronisch festzuhalten.
Das Ergebnis der Prüfung ist in einer der folgenden Benotungen auszudrücken:
Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis gemäß Anlage [1]. Als Ausfertigungstag des Zeugnisses ist der Tag einzusetzen, an dem das Gesamtergebnis der Prüfung festgesetzt wurde. Das Zeugnis wird vom/von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel des Ministeriums für Bildung und Kultur versehen.
Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn der Prüfling
in der mündlichen Prüfung nicht mindestens die Note „ausreichend“ erzielte oder
gemäß § 8 Abs. 1 nicht an der mündlichen Prüfung teilnahm oder
gemäß § 11 Abs. 2 die Prüfung abgebrochen hatte oder
gemäß § 12 Abs. 2 von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen wurde.
Prüflinge, welche die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten darüber vom/von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Benachrichtigung. In dieser wird gleichzeitig mitgeteilt, wann frühestens eine Wiederholungsprüfung abgelegt und welche Teile der Prüfung angerechnet werden können.