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1Die Verbandssatzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 2Hat der Verband nach der Verbandssatzung staatliche Auftragsangelegenheiten zu erfüllen, so bedarf die Genehmigung der vorherigen Zustimmung des Fachministeriums. 3Ist das Land beteiligt, so bedarf die Genehmigung der vorherigen Zustimmung des Ministeriums der Finanzen.
Bedarf die Erfüllung der Aufgabe, die der Zweckverband nach der Verbandssatzung übernehmen soll, einer besonderen Genehmigung, so kann die Verbandssatzung nur genehmigt werden, wenn zu erwarten ist, dass die besondere Genehmigung erteilt wird.