Verordnung über die Wahl von Bediensteten der Sparkassen und der Landesbank Saar - Girozentrale in den Verwaltungsrat Vom 14. Oktober 1975
Für die schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl) gelten die §§ 17 und 18 WO-SPersVG entsprechend. Die Stimmabgabe in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
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§ 10 SparkWahlV SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen