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Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. Dazu händigt der Wahlvorstand jedem Wahlberechtigten einen Wahlumschlag und einen Stimmzettel aus, auf dem die Bewerber in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens und des Vornamens aufgeführt sind. Bei Gleichheit von Familienname und Vorname ist der Wohnort mit Straße und Hausnummer hinzuzufügen.
Jeder Wahlberechtigte kann so viele Namen von Bewerbern auf dem Stimmzettel ankreuzen, wie Bedienstete in den Verwaltungsrat zu wählen sind.
Ungültig sind Stimmzettel,
die nicht einzeln in einem Wahlumschlag abgegeben sind,
aus denen der Wille des Wählers sich nicht zweifelsfrei ergibt,
die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten,
auf denen mehr Namen von Bewerbern angekreuzt als zu wählen sind.
Für die Bediensteten von Zweigstellen, die von der Hauptstelle räumlich weit entfernt liegen, kann der Wahlvorstand die Stimmabgabe in diesen Stellen durchführen oder die schriftliche Stimmabgabe anordnen.
Für die Wahlhandlung gilt § 16 WO-SPersVG entsprechend.