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Für die Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten Fristen gelten die §§ 187 bis 193des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Als Sonntag oder staatlich anerkannter Feiertag im Sinne des § 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt auch ein Tag, an dem in der Sparkasse oder Landesbank Saar - Girozentrale allgemein nicht gearbeitet wird.