SparkWahlV SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 3 SparkWahlV SLWahltagVerordnung über die Wahl von Bediensteten der Sparkassen und der Landesbank Saar - Girozentrale in den Verwaltungsrat Vom 14. Oktober 1975 § 2§ 4 Leichte SpracheEinfache Sprache BarrierefreiDie Wahl soll spätestens drei Tage vor Ablauf der Amtszeit des Verwaltungsrats stattfinden.