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Der Personalrat der Sparkasse bestellt spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Verwaltungsrats einen aus mindestens drei wahlberechtigten Bediensteten bestehenden Wahlvorstand, davon einen als Vorsitzenden und einen als dessen Stellvertreter. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Bestellung zum Mitglied oder Ersatzmitglied bedarf der Zustimmung des Betroffenen.
Ist kein Personalrat vorhanden oder kommt der Personalrat seiner Verpflichtung zur Bestellung des Wahlvorstands nicht fristgerecht nach, so hat der Vorsitzende des Verwaltungsrats den Wahlvorstand unverzüglich zu bestellen.
Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie die Namen des Vorsitzenden und seines Stellvertreters unverzüglich nach seiner Bestellung und bis zum Abschluss der Stimmabgabe durch Aushang bekannt.
Der Wahlvorstand führt die Wahl durch. Er hat sie unverzüglich nach seiner Bestellung einzuleiten. Er bestimmt den Ort, den Tag (Wahltag) und die Zeit der Wahl. Dabei ist auf die Belange der Sparkasse und der Bediensteten Rücksicht zu nehmen.
Der Vorsitzende des Wahlvorstands lädt die übrigen Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. Ist ein Mitglied verhindert, so lädt er das Ersatzmitglied ein. Die Sitzungen des Wahlvorstands sind, mit Ausnahme der Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird, nicht öffentlich. Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Wahlvorstand fertigt über jede Sitzung, in der über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis (§ 6 Abs. 1 Satz 3) sowie über die Zulassung von Wahlvorschlägen und die Gewährung von Nachfristen gemäß § 8 Abs. 8 in Verbindung mit §§ 10 und 11 der Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz für das Saarland - WO-SPersVG - vom 19. Juni 1973 (Amtsbl. S. 462) entschieden wird, eine Niederschrift an, die von allen Mitgliedern unterzeichnet werden soll. Dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats und dem Vorstand der Sparkasse ist eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden.
Der Vorstand der Sparkasse hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Der Wahlvorstand kann wahlberechtigte Bedienstete als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung bestellen.