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Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag
das 23. Lebensjahr vollendet haben,
seit sechs Monaten bei der Sparkasse beschäftigt sind.
Nicht wählbar ist, wer
infolge Richterspruchs die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt,
zu dem in § 10 Abs. 1 Nr. 4 und 5 [4] § 11 Abs. 1 Nr. 4 und 5 SSpG genannten Personenkreis gehört,
wöchentlich regelmäßig weniger als 18 Stunden beschäftigt ist.
Im Fall der Übernahme von Zweigstellen werden den übernommenen Bediensteten unmittelbar vorausgegangene Beschäftigungszeiten bei der Sparkasse, die die Zweigstelle übertragen hat, auf die Zeit nach Absatz 1 Nr. 2 angerechnet.