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Bekanntmachungen des Wahlvorstands erfolgen an geeigneter Stelle in der Hauptstelle und den Zweigstellen der Sparkassen durch Aushang oder, in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 2 und § 7 Abs. 3 Satz 2, durch Auslage zur Einsicht. Besteht die Hauptstelle oder die Zweigstelle aus mehreren räumlich entfernten Teilen, so kann der Wahlvorstand die Bekanntmachung in jedem dieser Teile vornehmen.