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Der Wahlvorstand erlässt spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag ein Wahlausschreiben. Es ist von allen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen.
Das Wahlausschreiben muss folgende Angaben enthalten:
den Ort und Tag seines Erlasses,
den Ort, den Tag und die Zeit der Wahl,
die Zahl der nach der Satzung der Sparkasse zu wählenden Vertreter der Bediensteten
die Angabe, wo und wann das Wählerverzeichnis, diese Verordnung und die Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz [5] zur Einsicht ausliegen,
den Hinweis, dass nur Bedienstete der Sparkasse wählen und gewählt werden können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,
den Hinweis, dass Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur innerhalb einer Woche seit seiner Auslage schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben,
die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von drei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen; der letzte Tag der Frist ist anzugeben,
die Mindestzahl von Wahlberechtigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss,
den Hinweis, dass jeder Wahlberechtigte nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden und nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen kann,
den Hinweis, dass jeder Wahlvorschlag mindestens doppelt so viele Namen enthalten soll, wie Vertreter der Bediensteten zu wählen sind,
den Hinweis, dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und dass nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Vorschlag aufgenommen ist,
den Ort, an dem die Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind (Dienstadresse des Wahlvorstands) sowie die Zeit für die Abgabe,
den Ort, an dem die Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt gegeben werden,
einen Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe (Briefwahl).
Der Wahlvorstand hat eine Abschrift oder einen Abdruck des Wahlausschreibens vom Tag seines Erlasses bis zum Abschluss der Stimmabgabe durch Aushang bekannt zu geben. Diese Verordnung und die Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz [5] sind an gleicher Stelle zur Einsicht auszulegen.
Der Wahlvorstand kann offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens jederzeit berichtigen.
Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.