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Die Wahlberechtigten können zur Wahl der Vertreter der Bediensteten Vorschläge machen. Die vorgeschlagenen Bediensteten, die dem Wahlvorschlag zustimmen, sind Bewerber. Wahlvorschläge in elektronischer Form sind ausgeschlossen.
Die Wahlvorschläge sind innerhalb von drei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen. Den Wahlvorschlägen sind die schriftlichen Zustimmungen der Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen. Der Wahlvorstand hat die als gültig anerkannten Wahlvorschläge spätestens fünf Tage vor Beginn der Stimmabgabe durch Aushang bekannt zu geben. Die Namen der Unterzeichner der Wahlvorschläge sind nicht bekannt zu geben.
Ein Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so viele Namen enthalten, wie Vertreter der Bediensteten zu wählen sind. Die Namen der einzelnen Bewerber sind auf dem Wahlvorschlag in alphabetischer Reihenfolge untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Außer dem Familiennamen sind der Vorname und das Geburtsdatum anzugeben.
Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens einem Zehntel der Wahlberechtigten, jedoch wenigstens von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein; in jedem Fall genügen die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten.
Jeder Bewerber kann nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden und jeder Wahlberechtigte nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
Aus dem Wahlvorschlag soll zu ersehen sein, welcher der Unterzeichner zur Vertretung des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstands berechtigt ist. Fehlt eine Angabe hierüber, so gilt der Unterzeichner als berechtigt, der an erster Stelle steht.
Ein Wahlvorschlag kann nur geändert oder zurückgenommen werden, wenn die in Absatz 2 Satz 1 bestimmte Frist noch nicht abgelaufen ist und alle Unterzeichner der Änderung oder Rücknahme zustimmen.
Im Übrigen gelten die §§ 10 bis 12 WO-SPersVG entsprechend.