§ 4 SparSichSaarGDVVerordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland
Die Leistung nach § 5 des Gesetzes wird in den Fällen des § 1 Abs. 1 nur auf Antrag gewährt. Über die Anträge entscheidet die Oberfinanzdirektion Saarbrücken.
§ 5 Abs. 1 UnfKVwgDDAPO SLVerordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Allgemeiner Verwaltungsdienst, Fachgebiet Dienst bei der Unfallkasse Saarland (APO g. D. Unfallkasse Saarland) Vom 31. Juli 2023*)
Bewerbungen sind an die Unfallkasse Saarland zu richten.
§ 3 Abs. 3 PflvDVVerordnung zur Durchführung der Zulage für die private Pflegevorsorge nach dem Vierzehnten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Im Fall eines Antrags auf Festsetzung nach §128 Absatz 2 Satz 9 des Elften Buches Sozialgesetzbuch übermittelt das Versicherungsunternehmen den Antrag…
§ 21 Abs. 1 InVeKoSVVerordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems
Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für die Basisprämie ist nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen.