§ 20 SparSichSaarGGesetz zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland
In den Fällen des § 8 Abs. 7 sind Anträge auf Zuteilung der Deckung an die Oberfinanzdirektion Saarbrücken zu richten. § 19 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 9 SparSichSaarGGesetz zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland
Ist ein Institut nach § 7 Abs. 1 nicht bestimmt worden, so findet § 8 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß der Antrag bei der Oberfinanzdirektion…
§ 8 Abs. 7 SparSichSaarGGesetz zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland
Kann das Institut den Anspruch nicht feststellen, so hat es den Antrag nebst den eingereichten Unterlagen an die Oberfinanzdirektion Saarbrücken zur…
§ 22 Abs. 2 SparSichSaarGGesetz zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland
Anträge auf Zahlung der Vergütung sind zugleich mit dem Antrag auf Zuteilung der Deckung an die nach § 19 Abs. 1 zuständige Stelle zu richten. § 19 Abs. 2 Satz…
§ 19 Abs. 2 SparSichSaarGGesetz zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland
Anträge auf Zuteilung der Deckung können nur gestellt werden, soweit der Anspruch auf Leistung nach § 12 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 erfüllt ist. Für die…