§ 6 Abs. 3 SVOrgSaarGGesetz zur Neuordnung der Sozialversicherungsträger im Saarland
Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus Anlaß und in Durchführung des § 5 entstehen, werden nicht erhoben; bare Auslagen bleiben außer Ansatz.
§ 9 SIFGGesetz Nr. 1596 Saarländisches Informationsfreiheitsgesetz (SIFG) Vom 12. Juli 2006[1]
Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen nach dem Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland vom 24.…
§ 6 Abs. 2 EAnsprPG SLGesetz Nr. 1705 über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Saarland (EA-Gesetz Saarland)[1] Vom 10. Februar 2010
1Der Einheitliche Ansprechpartner Saar kann für seine Tätigkeit Gebühren nach dem Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland…
§ 1 Abs. 3 SaarlGebGGesetz Nr. 800 über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) Vom 24. Juni 1964
Für Amtshandlungen der Justizverwaltung werden Gebühren nach diesem Gesetz nicht erhoben.
§ 2 Abs. 1 SaarlGebGGesetz Nr. 800 über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) Vom 24. Juni 1964
1Mit der Gebühr sind die der Behörde oder dem Organ erwachsenen Auslagen mit Ausnahme der besonderen Auslagen abgegolten. 2Diese sind von dem Gebührenschuldner…