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Eine nach dem 19. Dezember 1958 begründete Sparanlage wird bei Anwendung des § 1 als Fortsetzung einer früheren Sparanlage des am Ende der Übergangszeit berechtigten Gläubigers oder seines Rechtsvorgängers anerkannt, sofern sie binnen zwei Monaten nach völliger oder teilweiser Beendigung der früheren Sparanlage begründet worden ist; ist die frühere Sparanlage in der Zeit vom 19. November bis zum 18. Dezember 1958 beendet worden, so läuft die Frist von zwei Monaten vom 19. Dezember 1958 an.
bei Sparanlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5, die am Ende der Übergangszeit von einem Kreditinstitut verwahrt worden sind, das Kreditinstitut im Saarland, mit…
In Fällen der Übertragung (Absatz 1 Nr. 1) gelten die §§ 4 bis 11 weiter mit der Maßgabe, daß die bisherigen Einzahlungen als Einzahlungen auf Grund des…
Vor dem 1. Juli 1993 begründete Spareinlagen nach § 21 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1472)…
Bei Beiträgen, die auf Grund von bis zum Ablauf der Übergangszeit abgeschlossenen Sparverträgen im Sinn des § 14 Abs. 1 Ziff. 5 des Einkommensteuergesetzes…
Auf Forderungen und Verbindlichkeiten, die am Ende der Übergangszeit bereits erloschen waren, und auf Guthaben bei Kreditinstituten und beim Postscheckamt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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