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Sparanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
auf französische Franken (Franken) lautende Geldeinlagen bei Kreditinstituten im Saarland einschließlich des Postscheckamts Saarbrücken, die am 19. Dezember 1958 durch Ausfertigung eines Sparbuches oder in sonstiger Weise als Spareinlagen gekennzeichnet waren,
auf Franken lautende Bausparguthaben bei im Saarland zugelassenen Bausparkassen,
auf Franken lautende Guthaben bei der Stiftung für Wohnungsbau der Bergarbeiter,
auf Franken lautende Ansprüche gegen im Saarland zugelassene Versicherungsunternehmen aus Lebensversicherungsverträgen, bei denen eine Prämienreserve zu bilden und gebildet ist,
auf Franken lautende Ansprüche aus Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen der Landesbank und Girozentrale Saar sowie aus Industrieobligationen von Ausstellern im Saarland,
auf Franken lautende Guthaben bei gemeinnützigen Wohnungsunternehmen, es sei denn, daß die Einzahlungen auf Geschäftsanteile bei Genossenschaften oder in Erfüllung eines Vertrages oder Vorvertrages über den Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts geleistet worden sind.
Ein Anspruch auf Leistung gegen den Bund (§ 5) besteht nur, soweit eine Sparanlage vom 19. Dezember 1958 bis zum Ende der Übergangszeit nach Artikel 3 des Vertrages vom 27. Oktober 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Regelung der Saarfrage (Bundesgesetzbl. II S. 1589) ununterbrochen bestanden hat und in Deutsche Mark umgewandelt oder kraft Gesetzes auf Deutsche Mark umgestellt worden ist. Als Sparanlage am 19. Dezember 1958 gelten auch Zinsen, die nach diesem Zeitpunkt für das Jahr 1958 gutgeschrieben worden sind; Entsprechendes gilt für Gutschriften, die spätestens am 31. Dezember 1958 erteilt worden sind und auf einem Überweisungsauftrag beruhen, der vor Ablauf des 19. Dezember 1958 bei dem beauftragten Institut eingegangen ist.
Waren bestimmte Sparanlagen abgrenzbar für die begünstigten Zwecke festgelegt, gelten sie als für diese Zwecke gebunden.
Eine Sparanlage gilt als für die begünstigten Zwecke gebunden, wenn das Vermögen des Berechtigten am 19. Dezember 1958 nach der Satzung oder der Verfassung oder…
Die Vorschriften des Altsparergesetzes gelten im Saarland, soweit sie sich beziehen auf Im Falle des § 2b Abs. 2 Satz 2 des Altsparergesetzes gelten dessen…
die Sparanlage nach ihren Merkmalen, insbesondere unter Angabe der Kontonummer der Sparanlage, der Bausparnummer, der Nummer des Guthabens bei der Stiftung für…
Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend für andere Sparurkunden, die die Voraussetzungen des § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfüllen. 4. Rechnungslegung,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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