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Die Bearbeitung des Anspruchs gegen den Bund obliegt dem Institut. Institut ist
bei Spareinlagen das Kreditinstitut, das am Ende der Übergangszeit das Sparkonto geführt hat,
bei Bausparguthaben, bei Guthaben bei der Stiftung für Wohnungsbau der Bergarbeiter und bei Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen das Schuldnerinstitut,
bei Sparanlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5, die am Ende der Übergangszeit von einem Kreditinstitut verwahrt worden sind, das Kreditinstitut im Saarland, mit dem der Berechtigte wegen der Sparanlage in unmittelbarem Geschäftsverkehr steht.
Hält das Institut auf Grund der ihm vorliegenden Unterlagen die Voraussetzungen für die Feststellung des Anspruchs auf Leistung gegen den Bund nach Grund und Höhe für gegeben, so stellt es den Anspruch fest.
Ein Anspruch auf Leistung gegen den Bund steht nur natürlichen Personen zu, zu deren Gunsten eine Sparanlage in Deutsche Mark umgewandelt oder auf Deutsche Mark…
Die Leistung nach § 5 des Gesetzes wird in den Fällen des § 1 Abs. 1 nur auf Antrag gewährt. Über die Anträge entscheidet die Oberfinanzdirektion Saarbrücken.
Ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Anspruch auf Leistung gegen den Bund durch das Institut oder nach § 8 Abs. 7 durch die Oberfinanzdirektion…
Das Institut hat in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 einen Anspruch gegen den Bund auf Deckung der Verbindlichkeiten, die aus den Gutschriften…
In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 hat das Institut den festgestellten Anspruch auf Leistung gegen den Bund durch Erteilung einer Gutschrift zu erfüllen.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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