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Mitglieder des Personalrats, insbesondere des Vorstands, sind auf Antrag des Personalrats von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben und Wahrnehmung der Befugnisse erforderlich ist. Wird über die Freistellung kein Einvernehmen erzielt, entscheidet auf Antrag des Personalrats oder der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle die Einigungsstelle.
Auf Antrag des Personalrats sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen in Dienststellen mit in der Regel 150 bis 300 Wahlberechtigten 1 Personalratsmitglied im Umfang der Hälfte einer Vollzeitbeschäftigung, 301 bis 600 Wahlberechtigten 1 Personalratsmitglied, 601 bis 1000 Wahlberechtigten 2 Personalratsmitglieder, 1001 bis 2000 Wahlberechtigten 3 Personalratsmitglieder, 2001 bis 3000 Wahlberechtigten 4 Personalratsmitglieder. In Dienststellen mit über 3000 Wahlberechtigten ist für je angefangene 1500 Wahlberechtigte ein weiteres Personalratsmitglied freizustellen. Bei zwei und mehr Freistellungen sind die im Personalrat vertretenen Gruppen entsprechend ihrer Stärke, mindestens jedoch mit einer Freistellung bei mehr als 300 wahlberechtigten Gruppenangehörigen zu berücksichtigen.
Freistellungen können in Form von Teilfreistellungen erfolgen. Diese dürfen zusammengenommen nicht den Umfang der Freistellungen nach Absatz 2 überschreiten. Freistellungen müssen mindestens ein Viertel einer Vollzeitbeschäftigung betragen.
Vom Dienst freigestellte Mitglieder des Personalrats sind in ihrer beruflichen Entwicklung so zu behandeln, als wäre eine Freistellung nicht erfolgt.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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