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Mitglieder des Personalrats sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Freistellung darf nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen.
Von ihrer dienstlichen Tätigkeit sind nach Absatz 1 freizustellen in Dienststellen mit in der Regel In Dienststellen mit mehr als 10 000 Beschäftigten ist für je angefangene weitere 2 000 Beschäftigte ein weiteres Mitglied freizustellen. Von den Sätzen 1 und 2 kann im Einvernehmen zwischen Personalrat und der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle abgewichen werden.
300 bis 600 Beschäftigten ein Mitglied,
601 bis 1 000 Beschäftigten zwei Mitglieder,
1 001 bis 2 000 Beschäftigten drei Mitglieder,
2 001 bis 3 000 Beschäftigten vier Mitglieder,
3 001 bis 4 000 Beschäftigten fünf Mitglieder,
4 001 bis 5 000 Beschäftigten sechs Mitglieder,
5 001 bis 6 000 Beschäftigten sieben Mitglieder,
6 001 bis 7 000 Beschäftigten acht Mitglieder,
7 001 bis 8 000 Beschäftigten neun Mitglieder,
8 001 bis 9 000 Beschäftigten zehn Mitglieder,
9 001 bis 10 000 Beschäftigten elf Mitglieder.
Freistellungen können in Form von Teilfreistellungen erfolgen. Diese dürfen zusammengenommen nicht den Umfang der Freistellungen nach Absatz 2 überschreiten. Freistellungen müssen mindestens 20 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit betragen.
Die von ihrer dienstlichen Tätigkeit vollständig freigestellten Personalratsmitglieder erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Höhe der Aufwandsentschädigung. Nur teilweise, aber mindestens für die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellte Personalratsmitglieder erhalten die Hälfte der Aufwandsentschädigung.
Auf Antrag des Personalrats sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen in Dienststellen mit in der Regel 150 bis 300 Wahlberechtigten 1…
Von ihrer dienstlichen Tätigkeit sind nach Absatz 3 auf Beschluss des Personalrats ganz freizustellen in Dienststellen mit in der Regel 200 bis 600…
51 bis 150 Beschäftigten aus fünf Mitgliedern,
Von ihrer dienstlichen Tätigkeit sind nach Absatz 3 freizustellen in Dienststellen mit in der Regel 100 bis 199 Beschäftigten ein Mitglied für 12 Arbeitsstunden…
Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel 5 bis 20 Wahlberechtigten aus 1 Mitglied, 21 bis 50 Wahlberechtigten aus 3 Mitgliedern, 51 bis 100…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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