Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Spielbankunternehmen ist verpflichtet, in seinen Spielbanken und Zweigspielbetrieben den Ausschluss Minderjähriger (§ 4 Absatz 3 Satz 2 des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland, Glücksspielstaatsvertrag 2021 - GlüStV 2021) und gesperrter Spieler (§ 8 Absatz 2 Satz 1 GlüStV 2021) von der Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen zu gewährleisten. In der Erlaubnis nach § 6 Absatz 1 Satz 1 sind entsprechende Vorgaben zu treffen. Zu diesem Zweck hat das Spielbankunternehmen die Identität und das Alter des Spielinteressenten durch Kontrolle des Ausweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolle zu überprüfen und die persönlichen Daten volljähriger Spielinteressenten mit den Daten der Sperrdatei (§ 8) abzugleichen.