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Das Spielbankunternehmen sperrt Personen, die dies beantragen (Selbstsperre), oder von denen es aufgrund der Wahrnehmung seines Personals oder aufgrund von Meldungen Dritter weiß oder aufgrund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen muss, dass sie spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen (Fremdsperre).
Das Spielbankunternehmen kann Personen sperren, denen wegen Verstoßes gegen die Spielbankordnung oder die Spielregeln, wegen eines begründeten Verdachtes eines solchen Verstoßes oder aufgrund des Hausrechts der Zutritt zur Spielbank untersagt wurde (Störersperre).
Für das Verfahren zur Eintragung von Sperren nach Absatz 1 gelten die §§ 8a und 8b GlüStV 2021.
Gesperrten Spielern ist die Teilnahme am Spielbetrieb in Spielbanken nicht erlaubt. Die Betroffenen sind über den Grund und die Dauer der Sperre zu informieren. Bestehende Spielersperren werden durch Abgleich mit der Sperrdatei nach § 23 Absatz 1 Satz 1 GlüStV 2021 und der Sperrdatei nach § 9 ermittelt.
Dokumente, die zur Sperrung geführt haben, dürfen unbeschadet der Regelungen des § 23 Absatz 1 Satz 3 GlüStV 2021 auch von dem Spielbankunternehmen verarbeitet werden. Die Verarbeitung der Daten durch das Spielbankunternehmen erfolgt zur Erfüllung der Anforderungen der §§ 8a und 8b GlüStV 2021, insbesondere zum Zweck der Bearbeitung von Anträgen auf Aufhebung von Spielersperren gemäß § 8b Absatz 1 GlüStV 2021, zur Erfüllung der Anforderungen gemäß § 8 Absatz 6 dieses Gesetzes sowie zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 6 GlüStV 2021. Die Daten sind sechs Jahre nach Ablauf der Sperre zu löschen. Es ist zulässig, die Löschung am Ende des sechsten Jahres vorzunehmen.
Auskunftsrechte können auch gegenüber dem Spielbankunternehmen geltend gemacht werden. Dieses übermittelt die Anfragen der Betroffenen an die für die Führung der Sperrdatei nach § 23 Absatz 1 Satz 1 GlüStV 2021 zuständige Stelle.