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Der beitragsfähige Aufwand ist auf die Grundstücke im Spielplatzbereich, auf denen Gebäude mit Wohnungen errichtet sind oder errichtet werden dürfen, im Verhältnis der zulässigen Geschossfläche umzulegen. Hierbei sind nur die Geschosse zu rechnen, in denen Wohnungen allgemein zulässig sind.
Mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Aufwands sind von der Gemeinde zu tragen.