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Der beitragsfähige Aufwand nach § 11 umfasst die Kosten für Der Aufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Liegenschaftsvermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung sowie den Wert sonstiger Leistungen der Gemeinde.
den Erwerb und die Freilegung der Flächen,
die erstmalige Herrichtung,
die Erschließung,
die Übernahme von privaten Spielplätzen als öffentliche Spielplätze,
die Erweiterung oder Verbesserung vorhandener öffentlicher Spielplätze entsprechend den Anforderungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften.
Der beitragsfähige Aufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den Aufwendungen festzusetzen, die in der Gemeinde üblicherweise im Durchschnitt für Spielplätze aufgebracht werden müssen. Einheitssätze können auch für einzelne Maßnahmen nach Absatz 1 festgesetzt werden.