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Beiträge nach § 11 dürfen nur auf Grund einer Satzung der Gemeinde erhoben werden.
Durch Satzung sind in schriftlicher oder zeichnerischer Darstellung zu bestimmen
die Größe, Lage und Beschaffenheit des öffentlichen Spielplatzes,
der Spielplatzbereich,
die Art der Ermittlung und Verteilung des beitragsfähigen Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,
die Kostenspaltung,
der Zeitpunkt der Fälligkeit der Beitragsschuld,
die Voraussetzungen, unter denen Stundung oder Ratenzahlung gewährt werden kann,
die Voraussetzungen, unter denen im Einzelfall von der Erhebung des Beitrages ganz oder teilweise abgesehen werden kann.