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Die Gemeinden können zur Deckung des erforderlichen, anderweitig nicht gedeckten Aufwands für öffentliche Spielplätze für Kinder Beiträge nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erheben. Entsprechendes gilt, soweit den Gemeinden durch die Bereitstellung von Spielmöglichkeiten nach § 5 Abs. 2 Kosten entstehen.
Der Beitrag kann auch für den Grunderwerb, die Freilegung der Fläche und für Teile der Anlage selbstständig erhoben werden (Kostenspaltung).
Das Recht der Gemeinde, für öffentliche Spielplätze in Grünanlagen Erschließungsbeiträge nach dem Bundesbaugesetz [3] zu erheben, bleibt unberührt. Wird jedoch ein Erschließungsbeitrag festgesetzt, so ist die Erhebung von Beiträgen nach diesem Gesetz ausgeschlossen.