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Für die Anfechtung der Wahl gilt § 22 des Landespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.
Die Wahl kann angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften zur Wahl verstoßen worden und der Verstoß nicht berichtigt worden ist. Eine Anfechtung der…
Ist gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts oder gegen das Wahlverfahren verstoßen worden, kann die Wahl angefochten werden. Eine Anfechtung scheidet aus,…
Für die Anfechtung der Wahl gilt § 22 LPVG mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 4 entsprechend.
Für die Anfechtung der Wahl gilt § 11 des Drittelbeteiligungsgesetzes vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend mit der…
Die Vorschriften der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz gelten entsprechend.
Die Vorschriften des § 9 Absatz 1, 2 und 7 sowie der §§ 10 bis 13 der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz gelten sinngemäß.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.