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Von den Wahlunterlagen sind die Niederschriften, Bekanntmachungen und Wahlvorschläge vom Personalrat mindestens bis zur nächsten Wahl aufzubewahren. Die übrigen Wahlunterlagen sind vom Wahlvorstand für die Dauer eines Monats nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses, im Falle der Anfechtung der Wahl für die Dauer eines Monates nach Abschluss des Verfahrens verschlossen aufzubewahren und anschließend zu vernichten.
Die Kosten der Wahl trägt die Sparkasse.
Die Wahlunterlagen (Niederschriften, Bekanntmachungen, Stimmzettel, Freiumschläge für die schriftliche Stimmabgabe usw.) werden vom Personalrat mindestens bis…
Die Wahlunterlagen, insbesondere die Niederschriften, Bekanntmachungen und Stimmzettel, werden von der Schwerbehindertenvertretung mindestens bis zur Beendigung…
Von den Wahlunterlagen sind die Niederschriften, Bekanntmachungen und Wahlvorschläge vom Personalrat mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Die übrigen…
Die Wahlunterlagen (z.B. Niederschriften, Bekanntmachungen, Stimmzettel) werden vom Personalrat mindestens bis zur nächsten Wahl aufbewahrt. Wenn und solange…
Die Wahlunterlagen (beispielsweise Niederschriften, Bekanntmachungen, Stimmzettel) werden vom Personalrat mindestens bis zur Durchführung der nächsten…
Die Wahlakten sind mindestens für die Dauer der Wahlzeit der Gewählten durch den Personalrat aufzubewahren. § 20 WO-LPVG gilt sinngemäß.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.