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Die Wahlberechtigten können zur Wahl der Bewerberinnen und Bewerber nach § 12 Absatz 2 des Sparkassengesetzes Wahlvorschläge machen.
Die Wahlvorschläge sind innerhalb von drei Wochen nach dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen. Den Wahlvorschlägen sind die schriftlichen Zustimmungen der Bewerberinnen und Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen.
Die Vorschriften des § 9 Absatz 1, 2 und 7 sowie der §§ 10 bis 13 der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz gelten sinngemäß.
Die Wahlvorschläge sind innerhalb von drei Wochen nach dem Erlass des Wahlausschreibens einzureichen. Den Wahlvorschlägen sind die schriftlichen Zustimmungen…
dass Wahlvorschläge innerhalb von drei Wochen nach dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen sind; der letzte Tag der Einreichungsfrist…
dass Wahlvorschläge innerhalb von drei Wochen nach dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen sind; der letzte Tag der Einreichungsfrist…
Die Wahl der Vorschlagsliste erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen des Betriebsrats und der Beschäftigten. Die Wahlvorschläge sind innerhalb von zwei Wochen…
Wahlvorschläge sind innerhalb von drei Wochen nach dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand ausschließlich schriftlich einzureichen. Bei Gruppenwahl…
Wahlvorschläge können bei der Wahlleitung bis 12.00 Uhr des 48. Tages vor dem Wahltermin für den Wahlbezirk eingereicht werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.