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Nach Ermittlung der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift, die von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss enthalten
die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen,
die Zahl der gültigen Stimmen,
die Zahl der auf jede Bewerberin und jeden Bewerber entfallenen gültigen Stimmen,
die Zahl der ungültigen Stimmen und
die Namen der für den Vorschlag nach § 12 Absatz 2 des Sparkassengesetzes gewählten Bewerberinnen und Bewerber.
Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken.
§ 20 Absatz 3 des Landespersonalvertretungsgesetzes vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2021 (GV. NRW. S. 690) geändert worden ist, und § 21 der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz gelten sinngemäß.
die Zahl der gültigen Stimmen;
bei Personenwahl die Zahl der auf jeden Bewerber entfallenen gültigen Stimmen,
die Zahl der gültigen Stimmen;
Die örtlichen Wahlvorstände zählen die auf die einzelnen Vorschlagslisten oder, wenn Personenwahl stattgefunden hat, die auf die einzelnen Bewerber entfallenen…
im Fall der Verhältniswahl die Zahl der auf jede Vorschlagsliste entfallenen gültigen Stimmen sowie die Errechnung der Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die…
die Zahl der auf die Bewerber jeweils entfallenen gültigen Stimmen und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.