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1Bei der Speicherung durch die Vollzugspolizei zum Zweck der Verarbeitung mittels automatisierter Verfahren sind personenbezogene Daten wie folgt zu kennzeichnen: 2Die Kennzeichnung nach Satz 1 Nummer 1 kann auch durch Angabe der Rechtsgrundlage der jeweiligen Mittel der Datenerhebung ergänzt werden. 3Personenbezogene Daten, denen keine Erhebung vorausgegangen ist, sind, soweit möglich, nach Satz 1 zu kennzeichnen; darüber hinaus sind die erste Daten verarbeitende Stelle sowie, soweit möglich, derjenige, von dem die Daten erlangt wurden, anzugeben.
Angabe des Mittels der Erhebung der Daten einschließlich der Angabe, ob die Daten offen oder verdeckt erhoben wurden,
Angabe der Kategorie nach § 17 bei Personen, zu denen Grunddaten angelegt wurden,
Angabe der
Rechtsgüter, deren Schutz die Erhebung dient, oder
Straftaten, deren Verhütung oder Verfolgung die Erhebung dient,
Angabe der Stelle, die sie erhoben hat.
Personenbezogene Daten, die nicht entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 gekennzeichnet sind, dürfen so lange nicht verarbeitet oder übermittelt werden, bis eine Kennzeichnung entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 erfolgt ist.
Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung nach Absatz 1 durch diese Stelle aufrechtzuerhalten.