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1Gespeicherte personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. 2Wird festgestellt, dass in Akten gespeicherte personenbezogene Daten unrichtig sind, ist das in der Akte zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten.
1Gespeicherte personenbezogene Daten sind zu löschen und die dazugehörigen Unterlagen sind zu vernichten, wenn 2Die Prüffristen dürfen nicht überschreiten, wobei nach Zweck der Speicherung, den Kategorien betroffener Personen sowie Art und Schwere des Sachverhalts zu unterscheiden ist. 3Die Frist beginnt regelmäßig mit dem letzten Anlass, der zur Speicherung personenbezogener Daten geführt hat, jedoch nicht vor Entlassung der betroffenen Person aus einer Justizvollzugsanstalt oder Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung. 4Werden innerhalb dieser gesetzlichen Fristen weitere personenbezogene Daten über die jeweils betroffene Person gespeichert, in deren Zusammenhang sie als Straftäterin oder Straftäter oder Teilnehmerin oder Teilnehmer an einer Straftat geführt wird, gilt für den gesamten Datensatz die Frist, die als letzte endet.
ihre Speicherung unzulässig war,
bei Erwachsenen zehn Jahre, nach Vollendung des 70. Lebensjahres fünf Jahre,
bei der nach bestimmten Fristen vorzunehmenden Überprüfung oder aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist, oder
bei Jugendlichen fünf Jahre und
der Verdacht, welcher der Speicherung zugrunde liegt, entfällt.
bei Kindern zwei Jahre
1Löschung und Vernichtung unterbleiben, wenn 2In diesen Fällen ist die Verarbeitung der personenbezogenen Daten einzuschränken (§ 2 Absatz 3). 3Sie dürfen nur zu den in Satz 1 genannten Zwecken oder mit Einwilligung der betroffenen Person verwendet werden.
Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange der betroffenen Person beeinträchtigt würden,
die personenbezogenen Daten zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerlässlich sind,
die Verwendung der personenbezogenen Daten zu wissenschaftlichen Zwecken erforderlich ist oder
eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
An Stelle der Löschung und Vernichtung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 können die Datenträger an ein Staatsarchiv abgegeben werden, soweit archivrechtliche Regelungen das vorsehen.
§ 12 bleibt unberührt.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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