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Die Verfassungsschutzbehörde hat die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten
zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind; sie sind zu ergänzen, wenn sie unvollständig sind und dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt sein können,
zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig war oder ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden,
in der Verarbeitung einzuschränken, wenn die Löschung unterbleibt, weil Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden; in der Verarbeitung eingeschränkte personenbezogene Daten dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Person verwendet werden.
Die Verfassungsschutzbehörde prüft bei der Einzelfallbearbeitung spätestens nach fünf Jahren, ob gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen, zu löschen oder in der Verarbeitung einzuschränken sind. Gespeicherte personenbezogene Daten über Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 sind spätestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt der letzten gespeicherten Information zu löschen, es sei denn, der Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz oder seine Vertretung trifft zur Beobachtung der gewalttätigen Bestrebungen oder darauf gerichteter Vorbereitungshandlungen im Einzelfall ausnahmsweise eine andere Entscheidung.
Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.