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1Die Vollzugspolizei kann unter den Voraussetzungen des § 35 Absatz 1 von den Anbietern von Telekommunikationsdiensten verlangen, unverzüglich Auskunft über Verkehrsdaten nach § 9 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3544), in der jeweils geltenden Fassung zu erteilen. 2Soweit die Auskunft nach Satz 1 ausschließlich dazu dient, den Aufenthaltsort von Personen zu ermitteln, darf lediglich Auskunft über Verkehrsdaten im jeweils erforderlichen Umfang verlangt werden.
1Die Vollzugspolizei kann zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit von den Anbietern von Telekommunikationsdiensten unverzügliche Auskunft über Bestandsdaten nach § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten verlangen (§ 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes). 2Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 174 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verwendung der Daten vorliegen.
1Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 kann die Vollzugspolizei von den Anbietern von Telemedien nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes Auskunft über Bestandsdaten nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes verlangen (§ 22 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes). 2Unter den Voraussetzungen des § 35 Absatz 1 kann die Vollzugspolizei von den Anbietern von Telemedien, Auskunft über Nutzungsdaten nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (§ 24 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes) verlangen. 3Die Auskunft nach den Sätzen 1 und 2 kann auch über zukünftige Bestands- oder Nutzungsdaten angeordnet werden. 4Die Anbieter von Telemedien haben die Daten auf dem durch die Vollzugspolizei bestimmten Weg zu übermitteln.
Die Auskunft nach Absatz 2 oder 3 darf zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder einer gemeinen Gefahr auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse sowie weiteren zur Individualisierung erforderlichen technischen Daten verlangt werden.
1Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 dürfen durch die Behördenleitung angeordnet werden. 2Diese kann die Anordnungsbefugnis auf besonders beauftragte Polizeivollzugsbeamtinnen oder -beamte übertragen. 3Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und 3 und Absatz 4 dürfen nur durch die Richterin oder den Richter angeordnet werden; zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde der Vollzugspolizei ihren Sitz hat. 4Für das Verfahren gilt § 29 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. 5Bei Gefahr im Verzug erfolgt die Anordnung durch die Behördenleitung oder eine von ihr beauftragte Beamtin oder einen von ihr beauftragten Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
Für die Entschädigung der Anbieter von Telekommunikationsdiensten oder Telemedien gilt § 35 Absatz 5 entsprechend.