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1Die Vollzugspolizei kann durch Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation personenbezogene Daten erheben soweit die Erforschung des Sachverhalts ohne Gefährdung der Aufgabenerfüllung auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. 2Die Erhebung personenbezogener Daten ist nur zulässig bei Telekommunikationsanschlüssen, die von den in den Nummern 1 und 2 genannten Personen mit hoher Wahrscheinlichkeit genutzt werden. 3Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind.
zur vorbeugenden Bekämpfung der in § 100b der Strafprozessordnung genannten Straftaten über Personen, wenn konkrete Vorbereitungshandlungen für sich oder zusammen mit weiteren bestimmten Tatsachen die begründete Annahme rechtfertigen, dass sie diese Straftaten begehen werden,
sowie über solche Personen, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass sie für eine der in Nummer 1 oder 2 genannten Personen bestimmte oder von ihnen herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder
dass ihr Telekommunikationsanschluss von einer der in Nummer 1 oder 2 genannten Personen genutzt wird,
1Zur Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 darf mit technischen Mitteln in informationstechnische Systeme, die von den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen genutzt werden, eingegriffen werden, wenn 2Dabei ist technisch sicherzustellen, dass 3Die eingesetzten technischen Mittel sind nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Verwendung zu schützen.
durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass
ausschließlich laufende Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet wird oder
die erhobenen Daten nur Inhalte und Umstände der Kommunikation enthalten, die auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz in verschlüsselter Form hätten überwacht und aufgezeichnet werden können, und
an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Aufgabenerfüllung erforderlich sind, und
der Eingriff in das informationstechnische System notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation insbesondere auch in unverschlüsselter Form zu ermöglichen.
die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme soweit technisch möglich automatisiert rückgängig gemacht werden.
1Zur Vorbereitung von Maßnahmen nach Absatz 1 oder 2 darf die Vollzugspolizei durch den Einsatz technischer Mittel die Geräte- und Kartennummer eines mobilen Telekommunikationsendgeräts ermitteln, wenn die Durchführung der Maßnahme nicht möglich oder wesentlich erschwert wäre. 2Die Vollzugspolizei darf unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 durch den Einsatz technischer Mittel auch den Standort eines mobilen Telekommunikationsendgeräts feststellen. 3Personenbezogene Daten Dritter dürfen anlässlich solcher Maßnahmen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen unvermeidbar ist. 4Diese personenbezogenen Daten dürfen über den Datenabgleich zur Ermittlung der Geräte- und Kartennummer oder der Feststellung des Standortes hinaus nicht verwendet werden und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen. 5Die Maßnahme ist unverzüglich zu beenden, sobald die gesuchten Nummern oder der Standort des jeweiligen Telekommunikationsendgerätes ermittelt sind.
1Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen nur durch die Richterin oder den Richter angeordnet werden. 2Sie sind auf höchstens einen Monat zu befristen. 3Soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen, sind auf Antrag Verlängerungen um jeweils einen weiteren Monat zulässig. 4Bei Gefahr im Verzug erfolgt die Anordnung durch die Behördenleitung oder eine von ihr beauftragte Beamtin oder einen von ihr beauftragten Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. 5In der schriftlich zu erlassenden Anordnung sind soweit wie möglich Name und Anschrift der Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, die Rufnummer oder eine andere Kennung des Telekommunikationsanschlusses oder des Endgerätes, die Art der Maßnahme sowie die tragenden Erkenntnisse für das Vorliegen der Gefahr nach Absatz 1 und die Begründung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu bezeichnen. 6Für das Verfahren gilt § 29 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. 7Soweit eine Maßnahme nach Absatz 3 ausschließlich dazu dient, mittels Feststellung des Standortes eines Telekommunikationsendgerätes den Aufenthaltsort einer vermissten, suizidgefährdeten oder sonstigen hilflosen oder an Leib und Leben gefährdeten Person zu ermitteln, darf sie durch die Behördenleitung angeordnet werden. 8Diese kann die Anordnungsbefugnis auf besonders beauftragte Polizeivollzugsbeamtinnen oder -beamte übertragen.
Für die Entschädigung der Anbieter von Telekommunikationsdiensten nach § 3 Nummer 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338), in der jeweils geltenden Fassung, ist § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222), entsprechend anzuwenden.
Die Beendigung der Maßnahme ist den nach Absatz 5 Verpflichteten mitzuteilen.
§ 34 Absatz 4 gilt entsprechend.