§ 38 Abs. 1 SächsPBGSächsisches Polizeibehördengesetz
Polizeiverordnungen der Kreispolizeibehörden und der Ortspolizeibehörden, die länger als einen Monat gelten sollen, sind der jeweiligen Fachaufsichtsbehörde vor…
§ 35 Abs. 1 SächsPBGSächsisches Polizeibehördengesetz
Polizeiverordnungen der Ortspolizeibehörden werden, wenn sie nicht länger als einen Monat gelten sollen, vom Bürgermeister und im Übrigen vom Gemeinderat…
Art. 1 Abs. 1 SN-3679Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes
Das Polizeigesetz des Freistaates Sachsen (SächsPolG) vom 30. Juli 1991 (SächsGVBI. S. 291) wird wie folgt geändert: Polizeiverordnungen der Ortspolizeibehörden…
Art. 1 Abs. 3 SN-12104Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen und zur Änderung anderer Gesetze
Polizeiverordnungen nach Absatz 1 müssen mindestens einen Monat und dürfen höchstens ein Jahr gelten. Der Erlass einer erneuten Polizeiverordnung ist zulässig,…
§ 37 Abs. 1 Nr. 2 SächsPBGSächsisches Polizeibehördengesetz
die Polizeibehörde bezeichnen, die die Polizeiverordnung erlassen hat, und