§ 65 SPolG
Verkündung
1Polizeiverordnungen sind im Amtsblatt des Saarlandes zu verkünden. 2Polizeiverordnungen der Ortspolizeibehörde sind in der für die öffentliche Bekanntmachung gemeindlicher Satzungen bestimmten Weise zu verkünden.
1Polizeiverordnungen sind im Amtsblatt des Saarlandes zu verkünden. 2Polizeiverordnungen der Ortspolizeibehörde sind in der für die öffentliche Bekanntmachung gemeindlicher Satzungen bestimmten Weise zu verkünden.