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Polizeiverordnungen der Ortspolizeibehörden werden, wenn sie nicht länger als einen Monat gelten sollen, vom Bürgermeister und im Übrigen vom Gemeinderat erlassen. Sie werden in der für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinde bestimmten Form verkündet.
Für Polizeiverordnungen der Kreispolizeibehörden gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Sie werden in der für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen des Landkreises und bei Kreisfreien Städten in der für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinde bestimmten Form verkündet.
Das Polizeigesetz des Freistaates Sachsen (SächsPolG) vom 30. Juli 1991 (SächsGVBI. S. 291) wird wie folgt geändert: Polizeiverordnungen der Ortspolizeibehörden…
1Polizeiverordnungen der Kreis- und Ortspolizeibehörden sind vor Erlass dem zuständigen Ministerium vorzulegen. 2Sie dürfen nicht vor Ablauf eines Monats nach…
1Polizeiverordnungen sind im Amtsblatt des Saarlandes zu verkünden. 2Polizeiverordnungen der Ortspolizeibehörde sind in der für die öffentliche Bekanntmachung…
Polizeiverordnungen nach Absatz 1 müssen mindestens einen Monat und dürfen höchstens ein Jahr gelten. Der Erlass einer erneuten Polizeiverordnung ist zulässig,…
Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für den Erlass von Polizeiverordnungen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.