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Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden. Alle Ämter des Polizeivollzugsdienstes sind regelmäßig zu durchlaufen, soweit § 15 und § 21 nichts anderes bestimmen. Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport kann mit Zustimmung des Landespersonalausschusses Ausnahmen hiervon zulassen.
§ 11 Absatz 3 Nummer 3 des Saarländischen Beamtengesetzes gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte nach Erwerb der Befähigung in den nächsthöheren Laufbahnabschnitt übernommen wird. Abschnitt II Mittlerer Dienst