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Die Anwärterinnen und Anwärter des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes und die Referendarinnen und Referendare des höheren Polizeivollzugsdienstes erwerben die Befähigung für ihren Laufbahnabschnitt durch das Ableisten des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Laufbahnprüfungen. Die Laufbahnprüfung für Referendarinnen und Referendare des höheren Polizeivollzugsdienstes ist der erfolgreiche Masterabschluss an der Deutschen Hochschule der Polizei.
Beamtinnen und Beamte, die unmittelbar in den Laufbahnabschnitt des höheren Polizeivollzugsdienstes nach § 19 eingestellt werden, besitzen die Befähigung für diesen Laufbahnabschnitt durch die bestandene Zweite Staatsprüfung.
Im Rahmen des Aufstiegs erwerben Beamtinnen und Beamte die Befähigung für den nächsthöheren Laufbahnabschnitt durch das Ableisten der vorgeschriebenen Ausbildung und das Bestehen der nächsthöheren Fachprüfung. Die Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt des höheren Polizeivollzugsdienstes ist der erfolgreiche Masterabschluss an der Deutschen Hochschule der Polizei.
Abweichend von Absatz 3 können Beamtinnen und Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes nach näherer Bestimmung des § 17 ausbildungs- und prüfungsfrei in den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes übernommen werden.
Abweichend von Absatz 3 können Beamtinnen und Beamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes nach näherer Bestimmung des § 22 ausbildungs- und prüfungsfrei in den Laufbahnabschnitt des höheren Polizeivollzugsdienstes übernommen werden.