SprengGDV2ZustV SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 SprengGDV2ZustV SLVerordnung zur Regelung der Zuständigkeit nach der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz Vom 7. Juni 1978 § 1§ 3 Leichte SpracheEinfache Sprache BarrierefreiZuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 der 2. SprengV ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz. § 1§ 3