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Zuständige Behörde für die Erteilung von Ausnahmen nach § 22 Abs. 4 Satz 2 SprengG ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr.
Zuständige Behörde für die Erteilung einer Ausnahme nach § 27 Abs. 5 SprengG ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz des Saarlandes.