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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 kann nur binnen drei Monaten seit dem Tag gestellt werden, an dem in den Fällen wirksam geworden ist. Die Frist wird in den Fällen des § 2 Absatz 2 durch Einreichung bei jedem zunächst zuständigen Gericht gewahrt. Die Frist wird auch dann gewahrt, wenn der Antrag bei einem sachlich oder örtlich unzuständigen Gericht eingereicht wird.
der Nummer 1 die Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung;
der Nummer 2 der Unternehmensvertrag oder seine Änderung;
der Nummer 3 die Eingliederung;
der Nummer 4 der Übergang aller Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär;
der Nummer 5 die Umwandlung;
der Nummer 6 die Gründung oder Sitzverlegung der SE;
der Nummer 7 die Gründung der Europäischen Genossenschaft oder
der Nummer 8 der Antrag auf Widerruf der Zulassung
Der Antragsteller muss den Antrag innerhalb der Frist nach Absatz 1 begründen. Die Antragsbegründung hat zu enthalten: Aus der Antragsbegründung soll sich außerdem die Zahl der von dem Antragsteller gehaltenen Anteile ergeben.
die Bezeichnung des Antragsgegners;
Konkrete Einwendungen gegen die Angemessenheit der Kompensation nach § 1 oder gegebenenfalls gegen den als Grundlage für die Kompensation ermittelten Unternehmenswert, soweit hierzu Angaben in den in § 7 Abs. 3 genannten Unterlagen enthalten sind. Macht der Antragsteller glaubhaft, dass er im Zeitpunkt der Antragstellung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, über diese Unterlagen nicht verfügt, so kann auf Antrag die Frist zur Begründung angemessen verlängert werden, wenn er gleichzeitig Abschrifterteilung gemäß § 7 Abs. 3 verlangt.
Lehnt eine Anmeldestelle (§ 27) die Erfüllung eines nach § 26 angemeldeten Anspruchs ab, so kann der Anspruch nur innerhalb von sechs Monaten und nur vor dem…
Soweit die Frist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes verstrichen ist, kann der Antrag noch binnen drei Monaten nach Inkrafttreten gestellt werden.
Rügen, welche die Zulässigkeit der Anträge betreffen, hat der Antragsgegner innerhalb der ihm nach § 7 Abs. 2 gesetzten Frist geltend zu machen.
Über die Geltung der längeren Frist nach § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 ist die Antrag stellende Person spätestens mit Ablauf der Frist nach § 3 Absatz 3 Satz 2…
Über die Zulässigkeit eines ordnungsgemäß begründeten Antrags im Sinne der Absätze 1 und 2 wird normalerweise binnen 45 Tagen nach Eingang des Antrags…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.