§ 5 SpruchG
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 ist in den Fällen zu richten. In den Fällen des § 1 Nummer 1 ist auf Antrag der Gesellschaft der neue Aktionär als Beteiligter hinzuzuziehen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 5 kann bei einer Abspaltung ein Antrag auf Bestimmung der Barabfindung wahlweise auch gegen den übertragenden Rechtsträger gerichtet werden.
der Nummer 1 gegen die Gesellschaft, deren Kapital erhöht worden ist;
der Nummer 2 gegen den anderen Vertragsteil des Unternehmensvertrags;
der Nummer 3 gegen die Hauptgesellschaft;
der Nummer 4 gegen den Hauptaktionär;
der Nummer 5 gegen die übernehmenden oder neuen Rechtsträger oder gegen den Rechtsträger neuer Rechtsform;
der Nummer 7 gegen die Europäische Genossenschaft;
der Nummer 8 gegen den Bieter