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Der Antrag ist zulässig, sofern
er Beweise dafür enthält, dass der Antragsteller die wesentlichen Fahrradteile zur Herstellung oder Montage von Fahrrädern oder Fahrradteilen in Mengen verwendet, die die in Artikel 14 Buchstabe c genannte Schwelle übersteigen, oder dass der Antragsteller eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung eingegangen ist, dies zu tun;
er Anscheinsbeweise dafür enthält, dass die Montagevorgänge des Antragstellers nicht unter Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 fallen und
innerhalb der 36 Monate vor der Antragstellung dem Antragsteller keine Befreiungsgenehmigung gemäß diesem Artikel oder Artikel 7 Absatz 3 oder 4 verweigert wurde oder eine ihm erteilte Befreiungsgenehmigung gemäß Artikel 10 widerrufen wurde.
Die Kommission kann eine angemessene Frist festlegen, innerhalb deren zusätzliche Informationen für die Prüfung der Zulässigkeit des Antrags zu erteilen sind. Werden diese Unterlagen nicht innerhalb der festgelegten Frist vorgelegt, so ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
Über die Zulässigkeit eines ordnungsgemäß begründeten Antrags im Sinne der Absätze 1 und 2 wird normalerweise binnen 45 Tagen nach Eingang des Antrags entschieden. Der Antragsteller erhält vorher Gelegenheit, zu den Schlußfolgerungen der Kommission der Zulässigkeit des Antrags Stellung zu nehmen.
Wird festgestellt, dass der Antrag nicht zulässig ist, so wird er durch einen Beschluss nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 abgelehnt.
Ist der Antrag zulässig, so wird unverzüglich eine Untersuchung eingeleitet, und der Antragsteller und die Mitgliedstaaten werden unterrichtet.
in dem Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, an dem Tag, der auf den Tag der Entscheidung über die Stattgabe folgt;
In Artikel 8 Absatz 1 werden die Worte „Nach Erhalt eines Antrags“ wie folgt ersetzt: „Bei Zulässigkeit des Antrags gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr.…
Die Anträge der in Anhang I genannten Parteien sind zulässig, und es werden Untersuchungen gemäß Artikel 6 eingeleitet.
Anträge, die Bedingungen enthalten, die in der Gemeinschaftsregelung nicht vorgesehen sind, werden abgelehnt.
Die Anforderungen des Artikels 7 Absatz 1 gelten nicht für zulässige Anträge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängig sind.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.