SpurVerkErprG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 17 SpurVerkErprGInkrafttretenGesetz über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr § 16Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 16