Gesetz Nr. 827 - Saarländisches Reisekostengesetz (SRKG) Vom 31. März 1966 in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1976
Zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendige Auslagen, die nicht nach den §§ 5 bis 12 zu erstatten sind, werden bei Nachweis als Nebenkosten erstattet.
§ 14 SRKGKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen