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Das Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten und das Ministerium der Finanzen werden ermächtigt, gemeinsam durch Rechtsverordnung die in den §§ 6, 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 festgesetzten Beträge veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen und die Einteilung der Kraftfahrzeuge in § 6 Abs. 1 und 2 veränderten technischen Verhältnissen anzupassen.
Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften [6] zu diesem Gesetz erlässt das Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen.