Gesetz Nr. 828 - Saarländisches Umzugskostengesetz (SUKG) Vom 31. März 1966 in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1976
(1)
Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport und das Ministerium für Finanzen und Europa werden ermächtigt, die in §§ 8 und 9 Abs. 1 und 2 festgesetzten Beträge den veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen durch Rechtsverordnung anzupassen.
(2)
Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften[5] zu diesem Gesetz erlässt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa.
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